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Integration von Asylbewerbern und Flüchtlingen

An dieser Stelle erhalten Sie unter anderem Informationen über Integrationskurse und Spracherwerb.

Was sind Integrationskurse für Ausländer?

Nach § 44 Aufenthaltsgesetz haben erwachsene Ausländer, die sich dauerhaft im Bundesgebiet aufhalten, Anspruch auf Teilnahme an einem Integrationskurs, wenn sie erstmals eine Aufenthaltserlaubnis zu Erwerbszwecken, zum Zwecke des Familiennachzuges, aus humanitären Gründen oder als langfristiger Aufenthaltsberechtigter in der Europäischen Union (EU) erhalten haben. Entsprechende Bestätigungen der Teilnahmeberechtigung erteilt der Fachdienst Ausländerrecht.

Der Integrationskurs umfasst insgesamt 700 Unterrichtsstunden. Ein Sprachkurs mit 600 Stunden hat zum Ziel, ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache zu vermitteln. Die restlichen 100 Stunden dienen der Orientierung in der Rechtsordnung, der Kultur und der Geschichte Deutschlands.

Weitere Informationen erhalten Sie hier.

Wo finde ich Integrationskursträger?

Über folgenden Link können Sie sich einen Sprachkursträger in der Nähe Ihres Wohnortes suchen. Auf der Webseite www.oberhavel.de/integration steht unter Dokumente die immer aktuelle Sprachkursübersicht zum Herunterladen bereit.

Können Asylbewerber an Integrationskursen teilnehmen?

Integrationskurse haben das Ziel, den Teilnehmenden erfolgreich die Sprache, die Rechtsordnung, die Kultur und die Geschichte in Deutschland zu vermitteln. An diesem Kurs können Inhaberinnen und Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis teilnehmen. Auch Asylbewerberinnen und –bewerber, die entweder eine „gute Bleibeperspektive“ (Syrien und Eritrea) haben oder vor dem 01.08.2019 eingereist und arbeitsmarktnah sind, sowie Personen mit einer Duldung nach § 60 a Absatz 2 Satz 3 AufenthG können eine Berechtigung zum Integrationskurs erteilt bekommen.

Das Kriterium „Arbeitsmarktnähe“ bedeutet, dass Asylbewerberinnen und –bewerber bei der Agentur für Arbeit arbeitslos, arbeitssuchend oder ausbildungssuchend gemeldet sind oder sich in einem Beschäftigungsverhältnis, in betrieblicher Ausbildung, in Berufsvorbereitungsmaßnahmen, oder in der ausbildungsvorbereitenden Phase einer Assistierten Ausbildung befinden. Das Kriterium gilt nicht für Personen, die ein Kind unter drei Jahren betreuen oder wenn die Betreuung eines älteren Kindes nicht sichergestellt ist, das heißt diese Personen können Zugang erhalten, obwohl sie nicht „arbeitsmarktnah“ sind.

Können abgelehnte Asylbewerber an einem Integrationskurs teilnehmen?

Laut § 44 (4) des Aufenthaltsgesetzes kann ein Ausländer, der einen Teilnahmeanspruch nicht oder nicht mehr besitzt, im Rahmen verfügbarer Kursplätze zur Teilnahme zugelassen werden.

Diese Regelung findet entsprechend auf deutsche Staatsangehörige Anwendung, wenn sie nicht über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen und in besonderer Weise integrationsbedürftig sind, sowie auf Ausländer, die

1. eine Aufenthaltsgestattung besitzen und

  1. bei denen ein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt zu erwarten ist oder
  2. die vor dem 01.08.2019 in das Bundesgebiet eingereist sind, sich seit mindestens drei Monaten gestattet im Bundesgebiet aufhalten, nicht aus einem sicheren Herkunftsstaat nach § 29a des Asylgesetzes stammen und bei der Agentur für Arbeit ausbildungsuchend, arbeitsuchend oder arbeitslos gemeldet sind oder beschäftigt sind oder in einer Berufsausbildung im Sinne von § 57 Absatz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch stehen oder in Maßnahmen nach dem Zweiten Unterabschnitt des Dritten Abschnitts des Dritten Kapitels oder § 74 Absatz 1 Satz 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gefördert werden oder bei denen die Voraussetzungen des § 11 Absatz 4 Satz 2 und 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vorliegen oder

2. eine Duldung nach § 60a Absatz 2 Satz 3 besitzen oder

3. eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 5 besitzen.

Bei einem Asylbewerber, der aus einem sicheren Herkunftsstaat nach § 29a des Asylgesetzes stammt, wird vermutet, dass ein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt nicht zu erwarten ist.

Bietet der Landkreis Oberhavel Möglichkeiten für den Spracherwerb für Asylbewerber?

Die Kreisvolkshochschule Oberhavel hält für Asylsuchende und Asylbewerber ein integratives kostenfreies Sprachangebot zum ersten Kontakt mit der deutschen Sprache bereit.

Dieser Einführungskurs mit insgesamt 100 Unterrichtsstunden in entspannter Lernatmosphäre richtet sich an Personen

  • über deren Asylverfahren noch nicht entschieden ist
  • die nicht über einfache Deutschkenntnisse verfügen
  • sich zum Zeitpunkt des Kursbeginns voraussichtlich noch mindestens drei Monate in Deutschland aufhalten werden
  • und die das 16. Lebensjahr vollendet haben
  • und nicht mehr der Schulpflicht unterliegen.

Der Unterricht ist in der Regel an zwei Tagen pro Woche mit je vier Unterrichtsstunden (insgesamt also acht Stunden wöchentlich) vorgesehen.

Das Angebot gilt nicht für Personen, die vollziehbar zur Ausreise verpflichtet sind und ein gegebenenfalls vorliegendes Ausreisehindernis selbst zu vertreten haben.

Für Asylbewerber mit guter Bleibeperspektive (Herkunftsländer: Syrien, Iran, Irak und Eritrea) organisiert die Kreisvolkshochschule auch Einstiegskurse gemäß § 241 SGB III. In einem Stundenumfang von 320 Unterrichtsstunden werden Basiskenntnisse der deutschen Sprache vermittelt.

Alle Interessierten können sich mithilfe unseres mehrsprachigen Informationsflyers anmelden. Diesen erhalten Sie in den jeweiligen Gemeinschaftsunterkünften, über die Sozialarbeiter vor Ort oder in der Kreisvolkshochschule.

Wie fördert der Landkreis Oberhavel über den Spracherwerb hinaus die Integration von Asylbewerbern?

In 2021 hat der Kreistag die Richtlinie des Landkreises Oberhavel zur Förderung von Integrationsmaßnahmen aus Mitteln der Integrationspauschale beschlossen. Mit dem Inkrafttreten der Förderrichtlinie leitete der Landkreis einen Teil der Mittel an die Städte und Gemeinden des Landkreises sowie das Amt Gransee und Gemeinden weiter. Ein Teil der Mittel aus der Integrationspauschale wird für kreiseigene Projekte eingesetzt.

Mit den Mitteln können bereits erfolgreich laufende sowie neue Integrationsmaßnahmen in den Bereichen

  • Integration durch Sprache
  • Sozialraumorientierte Integration von Geflüchteten
  • Interkulturelle Öffnung der Kommunen
  • Partizipation und Begegnung

gefördert werden. Im Mittelpunkt der Maßnahmen sollte der gezielte Abbau von Integrationsdefiziten stehen. Von der Projektarbeit sollten zudem besonders integrationsbedürftige Personen profitieren, die von den bisherigen Maßnahmen nicht erreicht wurden.

Die Städte und Gemeinden sind berechtigt, die Mittel aus der Integrationspauschale mit eigener Bescheiderteilung an Dritte weiterzuleiten. Letztempfänger sind im Landkreis Oberhavel tätige gemeinnützige, rechtsfähige Vereine, Verbände und Gesellschaften, gGmbHs, Stiftungen, Initiativen und Einzelpersonen (hier vornehmlich Ehrenamtsinhaber). Ausgeschlossen sind direkte Zuschüsse an die zu fördernden Personen selbst.

Detaillierte Informationen zum Gegenstand der Förderung, zum Förderumfang, zur Höhe der Zuwendungen und zu Verwendungsnachweisverfahren finden Sie in der Förderrichtlinie des Landkreises Oberhavel zur Förderung von Integrationsmaßnahmen aus Mitteln der Integrationspauschale auf www.oberhavel.de/integration unter Dokumente.

Welche Möglichkeiten des Spracherwerbs bestehen noch für Asylbewerber?

Verschiedene Willkommensinitiativen bieten auch einen Sprachunterricht an. Ob eine solche Möglichkeit in Ihrer Kommune besteht, erfragen Sie bitte bei der jeweiligen Willkommensinitiative. Auf der Webseite www.oberhavel.de/integration steht unter Dokumente die immer aktuelle Sprachkursübersicht zum Herunterladen bereit.

Was tut der Landkreis zur Koordinierung der verschiedenen Bildungsangebote?

Im Landkreis Oberhavel leben viele neu zugewanderte Menschen, die erst vor Kurzem nach Deutschland gekommen sind. Sie stehen vor der Herausforderung, Deutschkenntnisse zu erwerben, die Bestimmungen des Grundgesetzes kennenzulernen, neue Bekanntschaften zu schließen, den Arbeitsmarkteinstieg zu schaffen und zugleich ihre Kinder beim Ankommen im schulischen Alltag zu unterstützen.

Auf der Unterseite www.oberhavel.de/integration möchte der Fachbereich Soziales und Integration unter anderem:

  • über laufende, geplante und frei zugängliche Integrationsmaßnahmen informieren
  • gesetzliche Regelungen erläutern
  • auf Fördermittel für Integrationsmaßnahmen hinweisen
  • Angebote der non-formalen Bildungsarbeit präsentieren