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Wasserentnahmen

Wasserentnahmen können aus dem Grundwasser und aus Oberflächengewässern erfolgen. Sie sind entweder anzuzeigen oder bedürfen einer wasserrechtlichen Erlaubnis.

Für eine Grundwasserentnahme für den Eigenbedarf (bspw. Gartenbrunnen) steht Ihnen Frau Dähms zur Verfügung.

Bei Oberflächenwasserentnahmen sowie bei gewerblichen oder landwirtschaftlichen Wasserentnahmen wenden Sie sich bitte an Frau Dr. Steinmann.

Grundwasserentnahme Eigenbedarf

Grundwasserentnahmen, etwa für die Gartenbewässerung, die Löschwasserversorgung oder die Trink- und/oder Brauchwasserversorgung eines Wohn- oder Wochenendhauses, sind mindestens vier Wochen vor Beginn der Maßnahme schriftlich anzuzeigen. Im Prüfverfahren kann im Einzelfall eine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich werden oder die Durchführung der Maßnahme wird gegebenenfalls (zum Beispiel in Trinkwasserschutzgebieten) untersagt.

Bei einer Trinkwasserversorgung durch einen eigenen Brunnen beachten Sie bitte, dass diese zusätzlich dem Fachdienst Amtsärztlicher Dienst, Hygiene des Landkreises Oberhavel anzuzeigen ist!

Bitte beachten Sie:

In Trinkwasserschutzgebieten ist die Errichtung von Gartenwasserbrunnen grundsätzlich unzulässig.

Grundwasserentnahme gewerblich, landwirtschaftlich oder für öffentl. Einrichtungen

Die Entnahme von Grundwasser für gewerbliche und landwirtschaftliche Zwecke sowie für öffentliche Einrichtungen ist eine Gewässerbenutzung, die einer wasserrechtlichen Erlaubnis bedarf.

Gemäß dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVPG) muss unter anderem bei größeren Grundwasserentnahmen geprüft werden, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist

Oberflächenwasserentnahmen

Die Entnahme von Oberflächenwasser (aus Seen, Gräben, Flüssen) ist eine erlaubnispflichtige Gewässerbenutzung.

Darüber hinaus ist die Zustimmung zur Wasserentnahme des Instandhaltungspflichtigen beziehungsweise des Eigentümers des Gewässers vorzulegen.

Maßnahmen an einer Bundeswasserstraße (beispielsweise Oberflächenwasserentnahme) sind dem Wasser- und Schifffahrtsamt (WSA) anzuzeigen. Erfolgt keine Anzeige, kann dies als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld geahndet werden.