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Abfallentsorgung

Alles rund um das Thema Abfallentsorgung erfahren Sie auf dieser und den folgenden Unterseiten:

 

Gartenabfälle gehören nicht in den Wald

Gartenabfälle in Wald und Wiese sind nicht nur ein unschöner Anblick – vielmehr stellen sie eine erhebliche Umweltbeeinträchtigung dar.

Grünschnitt und Gartenabfälle gelten rechtlich als Abfall und dürfen nicht im Wald, in der Natur oder auf Grünflächen entsorgt werden. Durch die Ablagerungen können erhebliche Schäden an der Natur angerichtet werden. Wälder sind ein komplexes und fein aufeinander abgestimmtes Ökosystem. Neben den Bäumen gehören dazu auch eine Vielzahl an Pflanzen- und Tierarten. Jeder Stoff, der zusätzlich in den Wald hineingetragen wird, greift somit in die Lebensbedingungen des Ökosystems ein und kann zur einer erheblichen Veränderung führen, so dass der Wald allmählich abstirbt oder stark geschädigt wird. Folgen sind absterbende Bäumen und zunehmende Ausbreitung von Kulturpflanzen.

Beispielsweise kann ein einfacher Laubhaufen aus dem heimischen Garten eine derartige Schädigung herbeiführen. Gartenbäume oder auch –pflanzen besitzen viele Nährstoffe und haben möglicherweise auch Pflanzenschutzmittel über die Wurzeln aufgenommen und in den Blättern gespeichert. Wenn das Laub dann im Herbst auf den Boden fällt, mischt es sich zusätzlich mit Samen von Gartenkräutern und –pflanzen, die in der freien Natur oder im Wald nicht vorkommen. Zusätzlich können sich in dem Laub Pilze, Insekten, Bakterien befinden. Durch die abweichende Struktur kann das Ökosystems des Waldes aus dem Gleichgewicht gebracht werden und den Bodenzustand und den Lebensraum nachhaltig verändern.

Ebenso führen abgelagerte Gartenabfälle zu massiven Nährstoffanreicherungen, die das heimische Ökosystem nicht aufnehmen kann. Überschüssige Nährstoffe gelangen dadurch – zum Beispiel als Nitrat – in das Grundwasser und können damit auch das Trinkwasser verunreinigen.

Schnell wird aus einmaligen Ablagerungen Gewohnheit, da sich auch die umliegende Nachbarschaft an dem Fehlverhalten und damit an der wilden Entsorgung von Garten- und Grünabfällen beteiligt. Erfahrungsgemäß lässt weiterer Abfall – wie zum Beispiel Plastikabfall – nicht lange auf sich warten. So kann sich bereits über einen kleinen Zeitraum eine wilde Abfalldeponie bilden. Der Landesbetrieb Forst Brandenburg hat hierzu auch einen Flyer herausgegeben. 

Ebenso besteht ein Verbrennungsverbot für pflanzliche Abfälle. Es ist ausnahmslos nicht gestattet, Garten- und Grünabfälle zu verbrennen. Weitere wichtige Informationen zu diesem Thema finden Sie auch im Flyer “Holzfeuer im Freien“.

Den gesetzlichen Vorgaben zu Folge müssen Grünschnitt und Gartenabfälle ordnungsgemäß entsorgt werden. Sie sind dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu überlassen. Ebenso können die Abfälle im eigenen Garten kompostiert werden.

Auf Ihre Mithilfe ist der Landkreis Oberhavel angewiesen. Sollten Sie darauf aufmerksam werden, dass Grünschnitt und Gartenabfälle auf Wald-, Acker- und Wiesenflächen abgelagert werden oder verbrannt werden, melden Sie das bitte bei der unteren Abfallwirtschaftsbehörde. Die Kontaktdaten finden Sie hier.


Öffentliche Stellplätze verkommen immer mehr zu Müllplätzen

Die Vermüllung unserer öffentlichen Stellplätze für die Entsorgung von Altglas sowie Papier, Pappe, und Kartonagen aus privaten Haushalten nimmt leider stetig zu. So werden neben den Abfallcontainern Müllsäcke, nicht zusammengefaltete Kartonagen, Bauschutt und sogar Bioabfall abgelagert. Die Beräumung ist sehr aufwändig und verursacht jedes Mal hohe Kosten, die von Ihnen als Gebührenzahler zu tragen sind.

Im Übrigen handelt es sich beim Ablegen von Müll neben den Containern um eine Ordnungswidrigkeit, welche mit hohen Bußgeldern geahndet werden kann (Bußgeldkatalog - Illegale Abfallablagerung).

Für das Altpapieraufkommen aus Ihrem Privathaushalt können Sie den kommunalen Sammelbehälter für Papier, Pappe und Kartonagen, kurz die PPK-Tonne, nutzen. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit der gebührenfreien Entsorgung von Papier, Pappe und Kartonagen an den Recyclinghöfen in Germendorf und Gransee.

Gebührenfrei ist auch die Anlieferung von

  • Haushalts- und Elektrogeräten
  • Leuchtmitteln (Ausnahme: Glühlampen)
  • Schrott, Altmetallen
  • Röntgenaufnahmen
  • PU-Schaumdosen

Mustergebührenbescheid mit Biotonne und Erläuterungen

Einmal im Jahr erhalten Sie von uns Ihren Gebührenbescheid für die Benutzung der Abfallentsorgung im Landkreis Oberhavel. Um Ihnen eventuelle Fragen zum Gebührenbescheid beantworten zu können, stellen wir Ihnen einen Mustergebührenbescheid sowie die Erläuterungen zum Gebührenbescheid zur Verfügung:

Mustergebührenbescheid mit Biotonne

Mustergebührenbescheid - Erläuterungen

Der Abfallbehälter wurde nicht vollständig geleert

Die Entleerung der Abfallbehälter ist ein automatisches Verfahren.

Soweit bei einer unvollständigen Entleerung des Abfallbehälters sowohl ein Fehlverhalten des Fahrers, als auch technische Probleme (zum Beispiel ein Defekt am Entsorgungsfahrzeug der AWU oder ein defekter Transponder) ausgeschlossen werden können, hat die Abfallerzeugerin oder der Abfallerzeuger dafür Sorge zu tragen, dass eine vollständige Entleerung des Behälters erfolgen kann.

Die Abfälle sind so in den Abfallbehälter einzufüllen, dass eine Entleerung mit dem üblichen Verfahren (auch bei Frost) möglich ist. Dabei ist auch das Einschlämmen oder Einpressen von Abfällen - zum Beispiel Einpressen von Rasenschnitt oder nassen Windeln - in den Abfallbehälter unzulässig (siehe § 21 Absatz 2 der Abfallentsorgungssatzung und § 7 Absatz 3 der Bioabfallsatzung).

Bitte beachten Sie:

Auch wenn Ihr Abfallbehälter (Restabfall oder Bioabfall) nicht vollständig geleert werden konnte, bemisst sich die Höhe der Gebühren nach der auf elektronischem Weg erfassten Anzahl der durchgeführten Entleerungen.

Bei einer unvollständigen Entleerung des Restabfallbehälters oder der Biotonne erfolgt keine Erstattung der Gebühr.