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Eingriffe in Natur und Landschaft

Eingriffe in Natur und Landschaft sind
  • Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen oder
  • Veränderungen des Grundwasserspiegels, die den Naturhaushalt oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können.
Sie bedürfen der Genehmigung.
Grundsätzlich sind Eingriffe zu vermeiden. Ist dies nicht möglich, muss der Verursacher die entstehenden Beeinträchtigungen vor Ort ausgleichen oder an anderer Stelle ersetzen. Dadurch soll die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes und der Landschaft nachhaltig gesichert werden.

Vermeidung von Beeinträchtigungen

Zunächst besteht die Verpflichtung, vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen. Dabei sind Beeinträchtigungen auch vermeidbar, wenn zumutbare Alternativen gegeben sind.

Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen

Zur Ermittlung der erforderlichen Kompensationsmaßnahmen muss der Verursacher die Folgen des Eingriffs und die Ausgleichs- und/ oder Ersatzmaßnahmen ermitteln und bilanzieren. Diese Bilanzierung kann ein eigenständiges Fachgutachten sein oder Bestandteil eines landschafts-pflegerischen Begleitplanes oder eines Grünordnungsplanes. Dabei sind die übergeordneten Vorgaben des Naturschutzes (Landschaftsprogramm, Landschaftsrahmenpläne, Landschafts-pläne) zu berücksichtigen.

Beispiele für Kompensationsmaßnahmen:
  • Entsiegelung von Flächen,
  • Pflanzung von Hecken, Feldgehölzen, Baumreihen, Streuobstwiesen oder Alleen,
  • Renaturierung von Kleingewässern,
  • Wiedervernässung von Mooren,
  • Anlage von Ackerrandstreifen etc.

Ersatzzahlung

Kann ein Eingriff nicht in angemessener Frist kompensiert werden, muss der Verursacher Ersatzgeld zahlen. Die Ersatzzahlung bemisst sich nach dem durchschnittlichen Kostenaufwand der nötigen Kompensationsmaßnahme inclusive der Planungs-, Flächenbereitstellungs-, Unterhaltungs- und Verwaltungskosten.

Antragstellung

Je nachdem in welchem Zusammenhang ein Eingriff vorgenommen wird, ist die Eingriffsregelung Bestandteil des jeweiligen Verfahrens:
  • Wenn der Eingriff im Rahmen einer anderen Rechtsvorschrift als dem Naturschutzrecht beantragt wird (z.B. bei einer Baugenehmigung) sind die Antragsunterlagen bei der dafür zuständigen Behörde einzureichen. Sie stellt dann das Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde her.
  • Wird der Eingriff im Zusammenhang mit geschützten Arten oder Biotopen vorgenommen, so wird die Genehmigung von der zuständigen oberen oder unteren Naturschutzbehörde erteilt (siehe Link Artenschutz und Link Biotopschutz)
  • Eingriffe, für die keine sonstige behördliche Zulassung oder Anzeige vorgeschrieben ist, bedürfen der eigenständigen Genehmigung der unteren Naturschutzbehörde. Es ist ein formloser schriftlicher Antrag zu stellen.

Gebühren

Eine Gebühr wird gemäß der Gebührenordnung des Landes Brandenburg entsprechend des Arbeitsaufwandes für den Bescheid erhoben.

Rechtliche Grundlagen

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