Beseitigung baulicher Anlagen
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Anzeigeformular der Beseitigung baulicher Anlagen (Anlage 5 gemäß § 1 Absatz 3 BbgBauVorlV)
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Auszug aus der Liegenschaftskarte im Maßstab 1:1.000 mit eindeutiger Kennzeichnung der zu beseitigenden baulichen Anlage
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Erhebungsbogen zur Bauabgangsstatistik gemäß Hochbaustatistikgesetz
Während der Bearbeitung kann die Nachreichung weiterer Unterlagen erforderlich werden. Bei einigen baulichen Anlagen ist die Beseitigung nicht anzeigepflichtig; der Abbruch muss jedoch an das Amt für Statistik gemeldet werden. Baudenkmäler und bauliche Anlagen, die unter Verwendung gesundheitsgefährdender Baustoffe errichtet worden sind, sind generell anzeigepflichtig.
Keine Anzeigepflicht
- Baulichen Anlagen sowie anderen Anlagen und Einrichtungen, deren Errichtung nach § 61 der Brandenburgischen Bauordnung genehmigungsfrei ist
- Nichtwohngebäuden mit nicht mehr als 500 Kubikmetern umbautem Raum
- Wohngebäuden mit nicht mehr als 1.000 Kubikmetern umbautem Raum
- Ortsfesten Behältern mit nicht mehr als 300 Kubikmetern Behälterinhalt, ausgenommen Behälter zur Lagerung wassergefährdender Stoffe im Sinne des § 19g des Wasserhaushaltsgesetzes
Meldepflicht
Amt für Statistik Berlin-Brandenburg
Alt-Friedrichsfelde 60
10315 Berlin
- Telefon: 0331 8173-1777
- Fax: 030 9028-4091