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Bildung und Teilhabe

Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene können vom Jobcenter Leistungen für Bildung und für Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft erhalten (siehe auch Erklärvideo). Dazu zählen die Kosten für Klassenfahrten, für Schulbedarf oder die Mitgliedsbeiträge für Sportvereine. Ein Anspruch auf das Bildungs- und Teilhabepaket besteht, wenn sie

  • in einer Familie leben, die Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) oder Asylbewerberleistungsgesetz, Wohngeld, Kinderzuschlag oder Sozialhilfe bezieht,
  • eine Kita, allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen und keine Ausbildungsvergütung erhalten.

Leistungen für Bildung gibt es bis zu einem Alter von einschließlich 24 Jahren. Diese Altersbeschränkung und der Leistungsausschluss bei Bezug von Ausbildungsvergütung gelten nicht für Leistungsberechtigte nach dem SGB XII (Sozialhilfe). Leistungen für Teilhabe werden bis zum Alter von einschließlich 17 Jahren gewährt.

Jobcenter Grafik Bildung und Teilhabe Alter

 

Es ist kein gesonderter Antrag erforderlich. Wenn Sie einen Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes gestellt haben, haben Sie gleichzeitig die Leistungen für Bildung und Teilhabe mit beantragt.

Einzelheiten zu den Leistungen, Voraussetzungen und notwendigen Nachweisen:

 

Eintägige Ausflüge und mehrtägige Fahrten

Die Kosten für Ausflüge und Klassenfahrten werden übernommen für

  • Schülerinnen und Schüler
  • Kinder, die eine Tageseinrichtung besuchen oder für die Kindertagespflege geleistet wird

Sie müssen beim Jobcenter eine Bescheinigung der Schule oder Kindertageseinrichtung einreichen.

Wenn die Leistung bewilligt wird, erhalten Sie einen Bescheid vom Jobcenter und die Zahlung erfolgt direkt an die Schule oder Kindertagesstätte. Dabei werden die tatsächlichen Kosten berücksichtigt; Taschengelder für zusätzliche Ausgaben müssen Sie selbst übernehmen.

Schulbedarf

Zur persönlichen Schulausstattung gehören: Schulranzen, Schulrucksack, Sportzeug, Schreib-, Rechen- und Zeichenmaterialien wie Füller, Kugelschreiber und Bastelmaterial.

Mit dem Eintritt in die Jahrgangsstufe 10, spätestens ab Vollendung des 15. Lebensjahres, müssen Sie den Schulbesuch Ihres Kindes nachweisen. Wichtig ist hierbei, welche Schule in welcher Jahrgangsstufe besucht wird und das voraussichtliche Ende des Schulbesuches.

Die Höhe des anerkannten persönlichen Schulbedarfs wird pauschal berechnet (regelmäßig zum 01.08. des Jahres: 103 Euro und zum 01.02. des Jahres: 51,50 Euro). Die Leistung wird an die Berechtigten ausgezahlt.

Mittagessen

Anspruch auf die Zahlung eines Mittagessens haben

  • Schülerinnen und Schüler
  • Kinder, die eine Tageseinrichtung besuchen oder für die Kindertagespflege geleistet wird

sofern sie an einer gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung teilnehmen.

Für die Inanspruchnahme von Mittagessen reichen Sie bitte dieses Formular vollständig ausgefüllt und unterschrieben beim Jobcenter Oberhavel ein.

Lernförderung

Anspruch auf Lernförderung haben Schülerinnen und Schüler, bei denen die Lernförderung geeignet und zusätzlich erforderlich ist, um die nach den schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten wesentlichen Lernziele zu erreichen.

Wichtig hierbei ist, dass es keine geeigneten schulischen Angebote zur Lernförderung gibt. Zusätzlich zum Antrag auf Lernförderung muss die Schule eine Bescheinigung über den Lernförderbedarf sowie den Förderumfang ausfüllen.

Schülerbeförderung

Die Schülerjahreskarte muss rechtzeitig vor Schuljahresbeginn in der Schule beantragt werden. Um die Kosten erstattet zu bekommen, muss die Rechnung der Oberhavel Verkehrsgesellschaft mbH anschließend beim Jobcenter Oberhavel eingereicht werden. Mehr dazu erfahren Sie unter: Schule im Landkreis

Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben

Anspruch auf Leistungen, um am sozialen und kulturellen Leben teilhaben zu können, haben Kinder und Jugendliche bis zum Alter von einschließlich 17 Jahren. Anerkannt werden dabei monatlich 15 Euro für:

  • Mitgliedsbeiträge in den Bereichen Sport, Spiel, Kultur und Geselligkeit (zum Beispiel Sportverein),
  • Unterricht in künstlerischen Fächern (zum Beispiel Musikunterricht),
  • Aktivitäten der kulturellen Bildung (zum Beispiel museumspädagogische Angebote oder Theaterworkshops),
  • Teilnahme an Freizeiten (zum Beispiel Fahrten von Jugendgruppen, Pfadfindern).

Die Leistungen erhalten die Berechtigten in Form von Gutscheinen. Jeder Gutschein besteht aus Einzelabschnitten von 15,00 Euro für jeden Monat des Bewilligungszeitraumes.

Das Formular zur Abrechnung unserer Gutscheine finden Sie hier.

Information für Anbieter von Teilhabeleistungen – Umstellung von Gutschein auf Geldleistung

Ab dem 01.03.2023 stellen wir die Modalitäten der Erbringung von Leistungen zur Teilhabe um. Neue Bewilligungen der genannten Leistungsart werden dann nicht mehr über das bisherige Gutscheinverfahren abgewickelt. Die Zahlung erfolgt künftig vielmehr als Geldleistung. Empfänger der Zahlung ist grundsätzlich die leistungsberechtigte Person. Das Abrechnungsformular wird noch bis zum 31.03.2025 verfügbar sein. Anbieter von Leistungen zur Teilhabe können erhaltene Gutscheine bis dahin weiterhin abrechnen. Eine Abrechnung von Gutscheinen beim Jobcenter ist in diesem Rahmen wie bisher durch den Anbieter innerhalb eines Jahres nach Ende des Gültigkeitszeitraums eines Gutscheins vorzunehmen.

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