Unterhaltsvorschuss
Der Unterhaltsvorschuss ist eine staatliche Leistung für Kinder von Alleinerziehenden. Die Unterhaltsvorschussstelle springt ein, wenn der andere Elternteil nicht oder nur teilweise oder nicht regelmäßig Unterhalt zahlt.
Die Höhe des Vorschusses beträgt seit dem 01.01.2023:
- für Kinder im Alter von 0 bis 5 Jahren 187 Euro
- für Kinder im Alter von 6 bis 11 Jahren 252 Euro und
- für Kinder im Alter von 12 bis 17 Jahren 338 Euro.
Die notwendigen Anträge sind online verfügbar und an den Fachbereich Soziales und Integration zu übermitteln.
Anspruchsvoraussetzungen
Ihr Kind hat Anspruch auf Unterhaltsvorschussleistungen, wenn es
- noch nicht 18 Jahre alt ist und
- bei einem alleinerziehenden Elternteil lebt, der von dem anderen Elternteil keinen oder nicht ausreichenden Unterhalt erhält und
- in Deutschland seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Nach Vollendung des 12. Lebensjahres hat Ihr Kind den Anspruch nur, wenn
- es keine Arbeitslosengeld-II-Leistungen bezieht
- es durch die Zahlung von Unterhaltsvorschuss nicht mehr auf Arbeitslosengeld-II-Leistungen angewiesen sein wird oder
- Sie ein Brutto-Monatseinkommen von mindestens 600 Euro haben und ergänzend Arbeitslosengeld II erhalten.
Kinder mit ausländischer Staatsangehörigkeit haben unter bestimmten Voraussetzungen auch Anspruch auf Unterhaltsvorschuss, wenn sie in Deutschland leben.
Notwendige Unterlagen
Folgende Unterlagen (falls zutreffend) werden benötigt:
- aktuelle Geburtsurkunde des Kindes
- Personalausweis
- Vaterschaftsanerkenntnis oder -feststellung
- Einkommensnachweise, zum Beispiel Unterhaltszahlungen, Halbwaisenrente
- Meldebescheinigung vom Einwohnermeldeamt für den Familienverbund Vollmachten/Betreuungsvollmachten
- Schulbescheinigung (ab dem 15. Lebensjahr)
- Unterhaltstitel (zum Beispiel Urteil, Urkunde über Unterhaltsverpflichtung)
- Eheurkunde
- Scheidungsbeschluss
- Nachweis über das Getrenntleben (zum Beispiel Schreiben vom Finanzamt oder vom Rechtsanwalt)
- Niederlassungs-/Aufenthaltserlaubnis
- Sterbeurkunde der/des Unterhaltspflichtigen
- Arbeitslosengeld-II-Bescheid (ab dem zwölften Lebensjahr, einschließlich Berechnungsbogen)
- Nachweis über den Bezug von staatlichem Kindergeld
- Unterhaltstitel
- Arbeitslosengeld-II-Bescheid oder
- Einkommensnachweise der letzten drei Monate.