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Datum: 27.09.2019

Investor kündigt unmittelbaren Speicherabriss an – Landkreis spricht vorsorglich Baustopp für die Abbrucharbeiten aus

Denkmalrechtliche Genehmigung erforderlich/Antrag wird von unterer Denkmalschutzbehörde geprüft

Die TAS OR Speicher GmbH & Co. KG hat dem Landkreis Oberhavel am Freitagmittag die Einleitung der Abbruchmaßnahmen des ehemaligen Kornspeichers angezeigt. Nach Auffassung des Investors sei die Monatsfrist zur Einbindung der Fachämter ohne Einwände abgelaufen. Der Landkreis Oberhavel hat dem umgehend und ausdrücklich widersprochen.

Mit Schreiben vom 02.09.2019 war der TAS OR Speicher GmbH & Co. KG bereits mitgeteilt worden, dass für einen Abbruch des Denkmals eine denkmalrechtliche Erlaubnis erforderlich ist, da das Bauwerk ein in der Denkmalliste des Landes Brandenburg eingetragenes Einzeldenkmal ist. Zugleich muss zu der Entscheidung der unteren Denkmalschutzbehörde das Benehmen durch das Brandenburgische Landesamt für Denkmalpflege und Archäologisches Landesmuseum hergestellt werden. Die Prüfung wird voraussichtlich mehrere Monate andauern.

Der unteren Denkmalschutzbehörde (uDB) liegt seit dem 26.08.2019 ein Antrag der TAS OR Speicher GmbH & Co KG auf Abbruch des ehemaligen Speichers vor. Dieser wird umfassend geprüft. Das Ergebnis der Prüfung ist abzuwarten. Ohne eine denkmalrechtliche Erlaubnis darf nicht mit den Abbrucharbeiten am Kornspeicher begonnen werden.

Gemäß § 26 Brandenburgisches Denkmalschutzgesetz (BbgDschG) handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig Maßnahmen, die nach § 9 BbgDSchG der Erlaubnis bedürfen, ohne Erlaubnis oder abweichend von ihr durchführt oder durchführen lässt. Eine solche Ordnungswidrigkeit kann mit hohen Geldbußen bestraft werden.

Vorsorglich hat der Landkreis Oberhavel einen Baustopp für Abbrucharbeiten am Kornspeicher mit sofortigem Vollzug ausgesprochen.

Laut § 7 BbgDSchG haben Eigentümer von Denkmalen diese im Rahmen des Zumutbaren nach denkmalpflegerischen Grundsätzen zu erhalten, zu schützen und zu pflegen. Der Erhalt eines Denkmals ist unzumutbar und die Genehmigung zum Abbruch wäre zu erteilen, wenn die Kosten der Erhaltung und Bewirtschaftung des Denkmals dauerhaft nicht durch die Erträge oder den Gebrauchswert aufgewogen werden. Eine Unzumutbarkeit ist der unteren Denkmalsschutzbehörde durch den Eigentümer anhand einer Wirtschaftlichkeitsberechnung nachzuweisen.

Lesen Sie auch die Pressemitteilung des Landkreises vom 06.09.2019.

Alter Kornspeicher in Oranienburg.

© Landkreis Oberhavel