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Nist-, Brut- und Lebensstätten

Auf Grundlage des Bundesnaturschutzgesetzes stehen nicht nur wildlebende Tiere und Pflanzen unter Schutz, sondern auch ihre Nist-, Brut- und Lebensstätten.

Antragstellung

In besonderen Fällen kann die untere Naturschutzbehörde eine Ausnahmegenehmigung oder Befreiung für eine Beeinträchtigung erteilen. Hierzu können Sie nach Rücksprache  einen formlosen schriftlichen Antrag stellen.

Gebühren

Eine Gebühr wird gemäß der Gebührenordnung des Landes Brandenburg entsprechend des Arbeitsaufwandes für den Bescheid erhoben.

Rechtsgrundlagen

§§ 37-39, insbesondere § 39 (5) Bundesnaturschutzgesetz

 

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