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Artenschutz

Singende Vögel, farbenprächtige Schmetterlinge, blühende Seerosen - viele wild lebende Tiere und Pflanzen bereichern unsere Städte, Dörfer und Landschaften. Dort, wo es ein Stück Natur oder Wildnis gibt, fühlen wir uns wohl. Darum sind wir alle gefordert, diese Werte zu erhalten. Wild lebende Tier- und Pflanzenarten sowie ihre Lebensstätten sind grundsätzlich allgemein geschützt (vergleiche § 39 Bundesnaturschutzgesetz). Bestimmte selten gewordene Tier- und Pflanzenarten genießen darüber hinaus besonderen Schutz (§ 44 Bundesnaturschutzgesetz). Welche das genau sind, steht in der Bundesartenschutzverordnung. Neben dem besonderen Artenschutz nach dem deutschen Naturschutzrecht sind auch die europäischen artenschutzrechtlichen Regelungen auf der Grundlage der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie und Vogelschutzrichtlinie zu berücksichtigen.

Zuständigkeiten

  • geschützte Tierarten (auch Arten im Siedlungsbereich): untere Naturschutzbehörde
  • geschützte Pflanzenarten: Landesamt für Umwelt Gesundheit und Verbraucherschutz

Antragstellung

Sofern nach Rücksprache mit der unteren Naturschutzbehörde Ausnahmegenehmigungen oder Befreiungen von den Verboten im Rahmen des Artenschutzes beantragt werden müssen, ist ein formloser schriftlicher Antrag zu stellen. Bitte beachten sie das Merkblatt mit Hinweisen zur Antragstellung.

Gebühren

Eine Gebühr wird gemäß der Gebührenordnung des Landes Brandenburg entsprechend des Arbeitsaufwandes für den Bescheid erhoben.

Rechtliche Grundlagen

  • §§ 3 Absatz 2, 39, 44, 45 und 67 Bundesnaturschutzgesetz
  • § 7 Naturschutzzuständigkeitsverordnung Brandenburg
  • Bundesartenschutzverordnung
  • Europäische Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie
  • Europäische Vogelschutzrichtlinie
  • Gebührenordnung des Ministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg


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