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Verpflichtungserklärung
(Einladung von Ausländern)

Für die Erteilung und die Verlängerung eines Visums oder eines Aufenthaltstitels können Sie eine Verpflichtungserklärung (Einladung von Ausländern) gemäß § 68 Aufenthaltsgesetz abgeben.

Neben der zwingend erforderlichen persönlichen Vorsprache, ist für die Beantragung das Datenerfassungsblatt sowie die Belehrung zur Verpflichtungserklärung notwendig.

Voraussetzung für die Ausstellung einer Verpflichtungserklärung ist ein ausreichend hohes Einkommen über der Pfändungsfreigrenze (Bonitätsprüfung).

Bitte bringen Sie die genannten Formulare, soweit Ihnen möglich, ausgefüllt zu Ihrer Vorsprache an einem der Sprechtage mit.

Bitte beachten Sie: Die Abgabe einer Verpflichtungserklärung ist nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.

Unterlagen zur Bonitätsprüfung

Für die Bonitätsprüfung sind folgende Unterlagen im Original vom Verpflichtungsgeber vorzulegen:
  • Personalausweis, ID-Card oder Pass des Verpflichtungsgebers
  • Letzte 3 Nettoverdienstnachweise, bei Selbstständigen der letzte Steuerbescheid oder eine aktuelle Betriebswirtschaftliche Auswertung
  • Mietvertrag, Nachweis über Wohneigentum (Grundbuchauszug, Grundsteuerbescheid) oder einen Nachweis über mietfreies Wohnen

Bonitätsprüfung

Die Bonitätsprüfung erfolgt anhand der aktuellen Pfändungstabelle.

Maßgebend sind die bestehenden Unterhaltsverpflichtungen des Verpflichtungsgebers.

Sofern ein Aufenthalt über 3 Monate in der Bundesrepublik Deutschland angestrebt wird (beispielsweise bei Aufnahme eines Studiums), geben Sie das bitte bei der Beantragung mit an. In diesem Fall wird anders geprüft als bei einem kurzfristigen Aufenthalt (bis zu 3 Monate).

Bei einer negativ entschiedenen Bonitätsprüfung des Verpflichtungsgebers, gibt es alternativ die Möglichkeit die Bonität über ein Sparguthaben nachzuweisen. Dieses wird ausschließlich auf einem Sparbuch verwaltet (Sperrvermerk).

Dieses nachzuweisende Guthaben beträgt:

  • Bei minderjährigen Kindern: jeweils 1.500 Euro
  • Bei Erwachsenen: jeweils 2.500 Euro

Die Verwaltungsgebühr beträgt 29,00 Euro je Verpflichtungserklärung. Die EC- Kartenzahlung ist in der Kreiskasse möglich.