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Sozialleistungen für geflüchtete Personen

An dieser Stelle werden Fragen zu Sozialleistungen insbesondere für Asylbewerberinnen und Asylbewerber sowie für abgelehnte Asylbewerberinnen und Asylbewerber beantwortet. Geflüchteten Personen, denen aufgrund einer Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge ein Aufenthaltstitel erteilt wurde, erhalten Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII).

Welche Leistungen erhalten geflüchtete Personen?

Asylbewerberinnen und Asylbewerber sowie abgelehnte Asylbewerberinnen und Asylbewerber erhalten Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG). Diese Leistungen beinhalten die Deckung des Bedarfs an Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheitspflege sowie Gebrauchs- und Verbrauchsgütern des Haushalts. Für die Ermittlung der Leistungshöhe greift der Gesetzgeber auf die Auswertung der Verbraucherstichproben, wie beim Sozialgesetzbuch (SGB) II und XII, zurück.

Die Höhe der Leistungen im Einzelnen wird jedes Jahr im Bundesgesetzblatt bekannt gegeben.

Nach 18 Monaten haben Asylbewerber Anspruch auf analoge Leistungen wie Leistungsempfänger nach dem SGB XII. Hierzu gehört die Anpassung der Leistung der Krankenhilfe entsprechend der Leistungsgewährung für einen Kassenpatienten.

Welche Leistungen der Gesundheitsfürsorge erhalten geflüchtete Personen?

In den ersten 18 Monaten erhalten Asylbewerberinnen und Asylbewerber sowie abgelehnte Asylbewerberinnen und Asylbewerber medizinische Leistungen bei akuten Erkrankungen und Schmerzzuständen. Zahnärztliche Behandlungen zur Schmerzbehandlung oder Sicherstellung der Kauffähigkeit, die Versorgung mit Arzneimitteln und Verbandmitteln, soweit sie zur Genesung erforderlich sind, werden sichergestellt.

Werdende Mütter und Wöchnerinnen erhalten alle notwendigen Hilfen.

Empfohlene Impfungen, entsprechend des Impfkalenders, werden grundsätzlich übernommen.

Darüber hinaus werden chronische Erkrankungen, die bereits im Heimatland bestanden, nur behandelt, wenn sich daraus Schmerzzustände ergeben oder eine Verschlechterung lebensgefährlich werden kann, zum Beispiel Diabetes oder HIV.

Nach 18 Monaten Aufenthalt im Bundesgebiet werden Leistungen der Krankenhilfe den Leistungen von Kassenpatienten angepasst.

Haben Kinder von geflüchteten Personen Anspruch auf einen Schul- oder Kindergartenplatz?

Grundsätzlich besteht für alle in Deutschland lebenden Kinder im schulfähigen Alter die Schulpflicht. Mithilfe des Staatlichen Schulamtes wird der besonderen Situation durch verschiedene Modelle Rechnung getragen. Zum einen besteht die Möglichkeit, in Schulen zusätzliche Lehrkräfte und Lehrerstunden bereitzustellen, zum anderen werden an stark frequentierten Orten "Willkommensklassen" eingerichtet.

Auch bei fehlenden Schulplätzen in der Nähe des Wohnortes wirkt das Staatliche Schulamt steuernd mit. Ein Anspruch auf einen Platz in der nächstgelegenen Schule besteht nicht.

Auch ein Anspruch auf einen Kitaplatz ab dem ersten Lebensjahr besteht. Die Anmeldung erfolgt wie bei jedem einheimischen Kind in der Kommunalverwaltung des Wohnortes, gegebenenfalls mit der Aufnahme in eine Warteliste.