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Gesundheitspass

Die Belehrungen nach dem Infektionsschutzgesetz finden derzeit im Hauptgebäude der Kreisverwaltung Oberhavel, Adolf-Dechert-Straße 1, 16515 Oranienburg statt.

Bitte finden Sie sich nach vorheriger telefonischer Terminabsprache rechtzeitig zum vereinbarten Zeitpunkt vor dem Haupteingang ein, Sie werden von dort abgeholt.


Wenn Sie gewerbsmäßig Lebensmittel herstellen, behandeln oder mit diesen handeln, benötigen Sie vor der erstmaligen Ausübung eine Belehrung nach § 43 Infektionsschutzgesetz. Im Anschluss erhalten Sie den sogenannten Gesundheitspass. 
Der Gesundheitspass muss aktuell und nicht älter als 3 Monate sein, wenn Sie Ihre Tätigkeit aufnehmen.

Eine Belehrung ist nicht erforderlich, wenn Sie: 

  • ausschließlich mit bereits verpackten Lebensmitteln umgehen oder
  • noch im Besitz eines Zeugnisses nach § 18 Bundesseuchengesetz sind.

Wenn keine Tatsachen vorliegen, die eine Tätigkeit im Lebensmittelbereich ausschließen, erhalten Sie nach erfolgter Belehrung die Bescheinigung sofort ausgehändigt. Diese müssen Sie Ihrem Arbeitgeber vorlegen. Bei einem Wechsel der Arbeitsstelle behält die Bescheinigung ihre Gültigkeit.

Lebensmittel, für die ein Gesundheitspass nötig ist

Ein Gesundheitspass wird für den Umgang mit folgenden Lebensmitteln benötigt:

  • Fleisch, Geflügelfleisch und Erzeugnisse daraus
  • Milch und Erzeugnisse auf Milchbasis
  • Fische, Krebse oder Weichtiere oder Erzeugnisse daraus
  • Eiprodukte
  • Säuglings- oder Kleinkindernahrung
  • Speiseeis und Speiseeishalberzeugnisse
  • Backwaren mit einer Füllung oder Auflage, die nicht gebacken oder erhitzt wird
  • Feinkost-, Rohkost- und Kartoffelsalate, Marinaden, Mayonnaisen, andere emulgierte Soßen, Nahrungshefen
  • Sprossen und Keimlinge zum Rohverzehr sowie Samen zur Herstellung von Sprossen und Keimlingen zum Rohverzehr

Unterlagen für die Belehrung

Zur Belehrung im Gesundheitsamt bringen Sie bitte folgende Unterlagen mit:

  • Personalausweis oder Reisepass
  • Fragebogen zur Erteilung einer Bescheinigung nach § 43 Infektionsschutzgesetz
  • Bei Minderjährigen: Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten

Kosten für die Belehrung

Für die Belehrung und die Ausstellung der Bescheinigung fallen Gebühren in Höhe von 45 Euro an. Diese sind vor Ort zu bezahlen.