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Datum: 22.05.2020

Landkreis hat kein Verbot für Gottesdienste unter freiem Himmel erteilt

Ob der Landkreis Oberhavel Kirchen das Abhalten von Gottesdiensten zu Christi Himmelfahrt unter freiem Himmel verboten hat, darüber hatte es in den vergangegen beiden Tagen Irritationen gegeben. Daher informiert der Landkreis wie folgt:

Der Landkreis Oberhavel hat keine Gottesdienste unter freiem Himmel untersagt oder verboten. In der oben genanten Frage hatte der Kreis auf Anfragen der Stadt Zehdenick und des Kirchenkreises reagiert und den Vertretern erläutert, was die Eindämmungsverordnung des Landes Brandenburg vorgibt.

So ist bei der Planung und Durchführung von Veranstaltungen, Versammlungen, Ansammlungen und Zusammenkünften die gültige Eindämmungsverordnung (EindV) des Landes Brandenburg, § 5 anzuwenden. Demnach sind öffentliche und nichtöffentliche Veranstaltungen sowie Versammlungen und sonstige Ansammlungen untersagt. Von der Untersagung ausgenommen sind Zusammenkünfte, Gottesdienste, religiöse Veranstaltungen und Zeremonien der Religionsgemeinschaften in Kirchen, Synagogen, Moscheen, Tempeln und Gebetsräumen mit bis zu 50 Personen. Veranstaltungen unter freiem Himmel sind in der Landesverordnung nicht geregelt. Darauf hatte der Landkreis Oberhavel entsprechend hingewiesen und mitgeteilt, dass Gottesdienste unter freiem Himmel nach Auffassung des Kreises daher leider nicht möglich sind. Zulassungen, Genehmigungen oder Befreiungen für diese Veranstaltungen sieht die Eindämmungsverordnung aber nicht vor. Daher hatte der Landkreis Oberhavel auch keine Untersagung für Gottesdienste unter freiem Himmel ausgesprochen.

Der Landkreis Oberhavel wird den Sachverhalt mit dem Verordnungsgeber, also dem Land Brandenburg, zeitnah beraten und anregen, die Eindämmungsverordnung entsprechend zu erweitern.