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Datum: 08.05.2020

Eindämmungsverordnung: Auswirkungen auf Oberhavel

Neuinfektionen sind aktuell gering / Ludger Weskamp dankt den Oberhavelerinnen und Oberhavelern / Neue Regeln auch für den Landkreis

Am Freitag, 08.05.2020, hat das Land Brandenburg eine neue Verordnung zur Eindämmung des neuartigen Coronavirus beschlossen. Sie gilt bereits ab dem 09.05.2020. Damit einher gehen zahlreiche Lockungen der bislang geltenden Bestimmungen auch für den Lebensalltag der Oberhavelerinnern und Oberhaveler.

Landrat Ludger Weskamp sagt: „Die nunmehr dritte Aktualisierung der Brandenburger Eindämmungsverordnung seit dem Ausbruch des Coronavirus bringt für die Menschen in Oberhavel zahlreiche Erleichterungen mit sich. Viele Menschen haben darauf bereits gewartet, denn die Einschränkungen in den vergangenen Wochen waren teils sehr hart und haben den Alltag Vieler vollständig verändert. Auch unserer Wirtschaft wurde viel abverlangt. Dennoch waren die Beschränkungen notwendig, um die Ausbreitung des Virus zu verlangsamen. Die aktuellen Zahlen zeigen: Das ist uns in Oberhavel gut gelungen. Zu verdanken ist das zuallererst den Bürgerinnen und Bürgern in unserem Landkreis, die sich insgesamt betrachtet sehr achtsam und konsequent an die Regeln gehalten haben."

Weskamp betont: „Inzwischen sind die täglichen Neuinfektionen überschaubar. Weit mehr als die Hälfte der Erkrankten ist bereits wieder genesen. Die Zahl der Sterbefälle stagniert zum Glück. Dadurch ist es den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern unseres Gesundheitsamtes, denen mein ausdrücklicher Dank für ihre sehr besonnene, unermüdliche und gründliche Arbeit gilt, weiter möglich, Infektionsketten nachzuverfolgen, Cluster zu erkennen und somit Neuinfektionen zu vermeiden. Trotzdem gilt: Solange, bis ein wirksamer Impfstoff gefunden ist, wird uns das Virus mit seinen Auswirkungen begleiten. Wir werden lernen müssen, damit zu leben. Die Gefahr, die von einer COVID-Erkrankung ausgeht, ist nach wie vor da. Auch wenn jetzt deutliche Lockerungen möglich sind, müssen wir weiter unsere Kontakte beschränken und den geltenden Mindestabstand einhalten. Denn nur, wenn die Infektionszahlen auf längere Zeit niedrig bleiben, können die jetzt verabschiedeten Maßnahmen auch langfristig Bestand haben."

Dies hat das Land Brandenburg auch in seiner neuen Eindämmungsverordnung festgelegt: Bei mehr als 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern innerhalb der letzten sieben Tage sind regionale Beschränkungen umzusetzen. Bei einem klar eingrenzbaren Infektionsgeschehen, zum Beispiel in einer Einrichtung, könnte das Beschränkungskonzept darauf begrenzt werden. Die Maßnahmen müssten aufrechterhalten werden, bis dieser Wert für mindestens sieben Tage unterschritten wird.

Matthias Rink, Leiter des Verwaltungsstabes, sagt dazu: „Die begonnene schrittweise Öffnung von Schulen, Geschäften oder Sportanlagen bringt Chancen, aber auch Risiken mit sich. Wir stellen fest, dass viele Menschen verunsichert sind, was sie konkret tun dürfen und was nicht. Grundsätzlich empfehlen wir, vor allem den Zweck der Eindämmungsverordnung nicht aus den Augen zu verlieren: Es geht darum, direkte Kontakte zu beschränken. Denn sie bergen nach wie vor das größte Infektionsrisiko. Das Handeln der Bürgerinnen und Bürger, aber auch der Unternehmerinnen und Unternehmer Oberhavels, vor allem im Einzelhandel und Dienstleistungssektor, sollte sich daran ausrichten. Besonders bedanken möchte ich mich bei den Verantworlichen in den Städten und Gemeinden, die die Eindämmungsverordnung gemeinsam mit ihren Mitarbeitenden sowie mit der Unterstützung der Polizei ganz praktisch in ihren Orten umsetzen und kontrollieren und mit denen wir in einem sehr engen Kontakt stehen. Die Zusammenarbeit klappt weiterhin ausgesprochen gut."

Folgende Regeln gelten aufgrund der neuen Eindämmungsverordnung:

Ab Samstag, dem 09.05.2020

  • ist der Besuch von Spielplätzen für Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr wieder gestattet, wenn die Eltern oder eine andere volljährige Person dies beaufsichtigen. Abstands- und Hygieneregeln müssen sichergestellt werden.
  • werden die bisherigen Kontaktbeschränkungen auf die häusliche Gemeinschaft bzw. eine andere Person geändert: Treffen dürfen sich nun auch Personen aus zwei Haushalten.
  • wird die Verkaufsbeschränkung von 800 m² Verkaufsfläche aufgehoben. Die Vermeidung von Warteschlagen, die Einhaltung des Mindestabstands und besondere Hygienemaßnahmen sind dafür die Voraussetzung. Die Öffnungsmöglichkeiten an Sonn- und Feiertagen entfallen.
  • dürfen auch Jugendfreizeiteinrichtungen, ebenso wie Angebote der Jugendsozialarbeit, unter Einhaltung der Regeln wieder öffnen.

 Ab Montag, dem 11.05.2020

  • sind, unter Einhaltung der Hygieneauflagen, körpernahe Dienstleistungen wie Fußpflege oder Kosmetik wieder gestattet, auch wenn es sich um medizinisch nicht notwendige Behandlungen handelt.
  • entfallen die vorübergehend geschaffenen Möglichkeiten zum Verkauf an Sonn- und Feiertagen.

Ab Freitag, dem 15.05.2020

  • können Restaurants, Cafés und Kneipen unter Auflagen wieder öffnen. Es darf sowohl draußen als auch drinnen bedient werden. Zu den Auflagen gehören Abstandsregeln, Zugangsbeschränkungen und eingeschränkte Öffnungszeiten von 06.00 bis 22.00 Uhr.
  • sind Dauercamping und Wohnmobilcamping wieder möglich, sofern ein autarkes Sanitärsystem gewährleistet ist. Gemeinschaftssanitäranlagen bleiben geschlossen.
  • können Ferienwohnungen und -häuser wieder zu touristischen Zwecken vermietet werden.
  • können Außen-Sportanlagen wieder öffnen. Das gilt zum Beispiel für Marinas und Bootsverleih oder den Flugsport. Umkleideräume und Sanitärräume – bis auf WC-Anlagen – dürfen nicht genutzt werden.
  • kann der Trainingsbetrieb in Sportvereinen ohne Wettkämpfe wieder aufgenommen werden. Das Training soll möglichst kontaktlos erfolgen.

Ab Montag, dem 25.05.2020

  • sollen Angebote der hochschulischen und beruflichen Bildung ermöglicht werden.
  • sind alle touristischen Vermietungen wieder uneingeschränkt möglich. Das gilt auch für die Vermietung von Hotels und Jugendherbergen. Auch Reisebusreisen, Stadtrundfahrten und vergleichbare Ausflüge sind erlaubt.

Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung im Einzelhandel und im öffentlichen Personennahverkehr – inklusive Taxifahrten und Schülerbeförderung – bleibt bestehen. Für Verkaufsstellen des Einzelhandels wird mit der neuen Verordnung klargestellt, dass die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nicht für Beschäftigte gilt, die keinen Kundenkontakt haben oder wenn bei Kundenkontakt durch andere Vorrichtungen ein ausreichender Schutz gewährleistet werden kann. Die Pflicht gilt ebenfalls nicht für Gehörlose und schwerhörige Menschen und ihre Begleitpersonen sowie für Menschen, für das Tragen wegen einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist.

Öffentliche und nichtöffentliche Veranstaltungen sowie Versammlungen, zum Beispiel Demonstrationen, sind weiterhin untersagt. Das gilt nicht für kommunale Gebietskörperschaften wie Stadtverordnetenversammlungen oder Gemeindevertretungen. Für Versammlungen unter freiem Himmel mit bis zu 50 Teilnehmenden kann die zuständige Versammlungsbehörde in Abstimmung mit dem Gesundheitsamt in besonders begründeten Einzelfällen und auf Antrag Ausnahmen von dieser Regel zulassen. Erlaubt sind außerdem Gottesdienste, religiöse Veranstaltungen und Zeremonien der Religionsgemeinschaften in Kirchen, Synagogen, Moscheen, Tempeln und Gebetsräumen mit bis zu 50 Personen, ebenso nicht-religiöse Bestattungen und standesamtliche Eheschließungen mit bis zu 50 Personen. Auch Zusammenkünfte von Einrichtungen und Stellen, die öffentlich-rechtliche Aufgaben wahrnehmen –zum Beispiel die Feuerwehren – sind erlaubt. Das Land Brandenburg hat darüber hinaus eine neue Großveranstaltungsverbotsverordnung erlassen. Demnach sind Großveranstaltungen mit mehr als 1.000 Teilnehmenden bis einschließlich zum 31.08.2020 verboten. Dies bedeutet nicht, dass Veranstaltungen mit weniger Teilnehmenden automatisch erlaubt sind.

Möglich wird ebenfalls der Instrumentalunterricht an Musikschulen sowie durch selbständige Musikpädagoginnen und -pädagogen, private Nachhilfe sowie der Unterricht an anderen öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen, wie etwa der Volkshochschule, jeweils mit bis zu fünf Schülerinnen und Schülern. Auch der theoretische Unterricht und die praktische Ausbildung zum Beispiel an Fahrschulen mit bis zu fünf Schülerinnen und Schülern wird erlaubt. In allen Fällen sind die Einhaltung der Abstands- und Hygieneregeln sicherzustellen, Zugangskontrollen vorzunehmen und Anwesenheitslisten zu führen. Der Mindestabstand von 1,5 Metern ist zum Beispiel durch Markierungen zu sichern.

Besuche in Krankenhäusern, Pflegeheimen, Senioren- oder Behinderteneinrichtungen werden erleichtert: Patienten beziehungsweise Bewohner dürfen Besuch durch eine Person empfangen, wenn der Zutritt in die Einrichtung gesteuert wird, physische Kontakte vermieden werden und möglichst bauliche oder andere Maßnahmen wirksam den Schutz der Patienen und Bewohner gewährleisten.

Weiterhin geschlossen bleiben Clubs, Diskotheken, Messen und andere Vergnügungsstätten, ebenso Kinos, Theater sowie ähnliche Einrichtungen, die Freizeitaktivitäten anbieten. Galerien, Museen und Ausstellungshallen dürfen ebenso öffnen wie Autokinos und Tierparks. Tierhäuser bleiben davon ausgenommen.

In Schulen kann der Unterrichtsbetrieb für alle Klassenstufen wieder aufgenommen werden. Dabei sollen Lerngruppen gebildet werden, die abhängig von der Raumgröße grundsätzlich aus nicht mehr als 15 Schülerinnen und Schülern bestehen. Die Wiederaufnahme des Unterrichts soll zahlenmäßig begrenzt und schrittweise erfolgen. Außerdem muss eine Aufsicht der Schülerinnen und Schüler auch in den Pausen gewährleistet sein. Darüber hinaus müssen die Abstands- und Hygieneregeln eingehalten werden.

Die Notfallbetreuung in Kindertagesstätten und für Kindertagespflegestellen bleibt weiterhin für diejenigen Eltern in kritischen Infrastrukturbereichen, zur Wahrung des Kindeswohls und für Kinder von Alleinerziehenden bestehen. Zu den Bereichen der kritischen Infrastruktur zählen die bereits bislang geltenden Festlegungen. Als Richtwert für die Größe der Gruppen gelten ab dem 18.05.2020 für die Krippe bis zu sechs Kinder, für den Kindergarten zehn Kinder und für den Hort 15 Kinder. Eltern, die bereits eine Notbetreuung für ihr Kind vom Landkreis Oberhavel bewilligt bekommen haben, brauchen keinen erneuten Antrag stellen. Neu ist, dass die Landkreise den kreisangehörigen Gemeinden, Ämtern und Verbandsgemeinden die Entscheidung über die Notfallbetreung übertragen können. Der Landkreis Oberhavel beabsichtigt – im Sinne einer gleichbleibenden Regelung – davon keinen Gebrauch zu machen und wird sich dazu mit der Bürgermeisterin, den Bürgermeistern sowie dem Amtsdirektor abstimmen.

Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe können wieder öffnen, es sei denn, das zuständige Jugendamt widerspricht. Die Elternarbeit ist dabei vorrangig auf elektronischem oder telefonischem Weg durchzuführen. Besuche sind zulässig, wenn dokumentiert wird, wer zu welchem Zeitpunkt wen besucht hat, und wenn die Hygieneregeln eingehalten werden.

Der Betrieb von Werkstätten für behinderte Menschen und von Tagesförderstätten für Menschen mit Behinderungen ist für die Notbetreuung zulässig, sofern es ansonsten keine andere Betreuungsmöglichkeit gibt. Werkstätten können außerdem Menschen mit Behinderungen beschäftigen, die zur Aufrechterhaltung des wirtschaftlichen Betriebs erforderlich sind.

Die Quarantäneverordnung des Landes zur Ein- und Rückreise wird bis zum 05.06.2020 verlängert. Neu ist, dass die Ausnahmen für Berufspendler auf alle „kritische Infrastrukturen“ ausgeweitet werden. Das regelmäßige Ein- und Auspendeln gilt zudem nicht mehr nur allein zwischen Wohnort und Arbeitsstätte, sondern auch zwischen Wohnort und Schule oder Hochschule.

Verstöße stellen gemäß des Infektionsschutzgesetzes eine Ordnungswidrigkeit dar und können mit einer Geldbuße von bis zu 25.000 Euro geahndet werden.

Die Allgemeinverfügung über das Verbot der Unterrichtserteilung in Schulen des Landkreises Oberhavel läuft zum 09.05.2020 aus. Die Allgemeinverfügung über die Ausnahmegenehmigung für Sportvereine des Landkreises Oberhavel wird zum 15.05.2020 zurückgenommen.

Download SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung Land Brandenburg vom 08.05.2020

Download Zweite Änderungsverordnung der SARS-CoV-2-Quarantäneverordnung vom 08.05.2020

Download Großveranstaltungsverbotsverordnung vom 08.05.2020