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Bauplanungsrecht

Grundsätzlich wird ein Gemeindegebiet planungsrechtlich untergliedert in:
  • unbeplanten Innenbereich, dem sogenannten im Zusammenhang bebauten Ortsteil gemäß § 34 Baugesetzbuch (BauGB)
  • Außenbereich, die Fläche der Gemeinde, die sich außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile befindet
Im unbeplanten Innenbereich richtet sich die Zulässigkeit eines Bauvorhabens nach der vorhandenen Bebauung der näheren Umgebung. Sie muss sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die nähere Umgebung einfügen (§ 34 BauGB).

Der Außenbereich ist grundsätzlich von einer Bebauung freizuhalten mit Ausnahme der nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegierten Vorhaben sowie einiger Ausnahmen.

Des Weiteren können Teilgebiete der Gemeinde durch einen gültigen Bebauungsplan (§ 30 BauGB) überplant sein oder es liegt für Teilgebiete der Gemeinde erst ein Aufstellungsbeschluss für einen Bebauungsplan (§ 33 BauGB) vor.

Im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes nach § 30 BauGB ist ein Vorhaben planungsrechtlich dann zulässig, wenn es dessen Festsetzungen entspricht; liegt nur ein Aufstellungsbeschluss vor, so sind weitere Bedingungen einzuhalten (§ 33 BauGB).

 

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